Regulierung
Bewilligungen für Branchen: Bundes- und Kantonszuständigkeiten im Überblick
Für die Gründung eines Unternehmens gibt es keine allgemeine Gründungsbewilligung.
Grundlagen der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen
Für die Gründung eines Unternehmens gibt es keine allgemeine Gründungsbewilligung. Welche Bewilligungen nötig sind, hängt von Branche, konkreter Tätigkeit, Berufsgruppe und Standort ab; Bau-, Betriebs- oder Arbeitsbewilligungen können auf kommunaler oder kantonaler Ebene erforderlich sein.
Die Bundesaufsicht über kantonale Erlasse soll die Übereinstimmung von Bundes- und kantonalem Recht gewährleisten. Nach Art. 61b Abs. 1 RVOG unterbreiten die Kantone dem Bund ihre Gesetze und Verordnungen zur Genehmigung; diese ist Voraussetzung für deren Gültigkeit.
In nichtstreitigen Fällen erteilen die Departemente die Genehmigung, in streitigen Fällen entscheidet der Bundesrat (Art. 61 Abs. 2 und 3 RVOG). Die Kantone informieren den Bund über Verträge untereinander oder mit dem Ausland; diese dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen (Art. 48 und 56 BV).
Bewilligungen für die Herstellung und den Handel mit Spirituosen
Die Bundesbehörden, konkret das BAZG, erteilen Brennereikonzessionen für die Produktion von Spirituosen. Der Bereich Alkohol des BAZG kontrolliert zudem die Produktion und Bewerbung von Spirituosen.
Für die Einfuhr von Spirituosen ist keine Bewilligung erforderlich, Unternehmen müssen aber Steuern und weitere Gebühren entrichten; die Zollgebühren variieren je nach Herkunftsland. Das BAZG erhebt die Spirituosensteuer. In der Schweiz werden auch Bier, nicht aber Wein oder Ethanol für industrielle Zwecke besteuert.
Das Alkoholgesetz regelt Spirituosen und hochgradigen Alkohol, nicht aber Gärprodukte wie Bier und Wein. Nach Art. 39 AlkG gilt als Handel der Verkauf, die Vermittlung oder eine andere Abgabe gebrannter Wasser zu Trinkzwecken; dafür ist eine kantonale Kleinhandelsbewilligung erforderlich.
Die Kleinhandelsbewilligung betrifft auch den Verkauf in Läden und im Internet sowie den Ausschank in Restaurants, Bars und Cafés. In Gastronomiebetrieben ist sie meist in der Betriebsbewilligung enthalten, kantonale Ausnahmen sind möglich; die zuständige kantonale Behörde klärt den Einzelfall.
Bund vs. Kanton: Zuständigkeiten bei Alkoholbewilligungen
- Bund (BAZG)
- Brennereikonzessionen, Spirituosensteuer, Kontrolle der Produktion und Bewerbung von Spirituosen
- Kantone
- Kleinhandelsbewilligungen für Verkauf und Ausschank in Läden, Restaurants, Bars und Cafés
Betriebsbewilligungen im Gastgewerbe
Das Gastgewerbe ist kantonal geregelt; Vorgaben, Verfahren und Bewilligungsbehörden unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Die meisten Gastronomiebetriebe benötigen eine Betriebsbewilligung, in vielen Kantonen ist dafür ein Wirtepatent erforderlich.
Restaurants, Bars, Cafés, Catering und Pop-ups können unterschiedlichen Anforderungen unterstehen. Für Imbisse, Food Trucks, Take-aways oder Caterings gelten teilweise Ausnahmen; je nach Betriebsart kann die Betriebsbewilligung auch die Bewilligung für den Alkoholverkauf einschliessen.
Im Kanton Aargau muss die Betriebsbewilligung vor der Eröffnung bei der Standortgemeinde beantragt werden. Die meisten Betriebe, die entgeltlich Essen und Trinken abgeben oder Gäste beherbergen, benötigen sie; vorausgesetzt werden ein Wirtepatent und mindestens sechs Monate Erfahrung im Gastgewerbe.
Im Aargau ist unter Umständen eine provisorische Bewilligung für bis zu zwölf Monate möglich. Gastronomiebetriebe müssen ihre Tätigkeit ausserdem vor Aufnahme der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde für Lebensmittel melden.
Lebensmittelrechtliche Meldepflichten und Kontrollen
Die Kantone vollziehen die Lebensmittelgesetzgebung und überwachen die Lebensmittelkette von der Produktion bis zu den Konsumentinnen und Konsumenten. Gewerbliche Lebensmittelbetriebe, einschliesslich Gastronomiebetriebe, müssen ihre Tätigkeit vor Aufnahme der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde melden.
Die Lebensmittelkontrolle Zug überwacht rund 1'600 Betriebe, darunter Lebensmittelproduktion, Detail- und Onlinehandel, Gastronomie, Wasserversorgungen sowie Bade- und Duschanlagen. Bei Gesundheitsrisiken müssen Lebensmittelunternehmen Produkte vom Markt nehmen oder zurückrufen; das BLV veröffentlicht Rückrufe und öffentliche Warnungen in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den betroffenen Unternehmen.
In der Gesundheitsbranche betreffen Berufsausübungsbewilligungen unter anderem Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Pflegefachpersonen sowie Physio- und Ergotherapeutinnen und -therapeuten. Die zuständigen Behörden stellen die Bewilligungen aus; Anforderungen wie Ausbildung oder Prüfung unterscheiden sich je nach Beruf.
Für einen Umbau oder eine andere Nutzung von Gastronomieräumen ist eine Baubewilligung erforderlich. Je nach Vorhaben und Standort kommen Bau- oder Betriebsbewilligungen auf kommunaler oder kantonaler Ebene in Betracht.
Für die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte gilt ein duales System: Erwerbstätige aus EU/EFTA-Staaten erhalten aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens einfacheren Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige können gemäss AIG und Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit nur in beschränktem Umfang und als gut qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen werden; massgebend ist das gesamtschweizerische und gesamtwirtschaftliche Interesse.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ausländische Arbeitskräfte anstellen oder einsetzen wollen, haben eine Melde- oder Bewilligungspflicht. EasyGov unterstützt Gesuche und leitet die Unterlagen an die zuständige Behörde weiter; seit dem 25. Juni 2024 können dort im Pilot mit dem Kanton Zürich Gesuche für Entsendungen und grenzüberschreitende Dienstleistungen von mehr als 90 Tagen eingereicht werden.
Personenfreizügigkeit vs. Zulassung ausländischer Arbeitskräfte
- Vorteile für EU/EFTA-Arbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer
- Einfacher Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt durch Personenfreizügigkeitsabkommen
- Nachteile für Drittstaatsangehörige
- Eingeschränkter Zugang; nur als gut qualifizierte Arbeitskräfte mit gesamtschweizerischem Interesse zulässig
Fazit: Zuständigkeiten im Überblick
Bei Spirituosen erteilt der Bund Brennereikonzessionen und erhebt die Spirituosensteuer; das BAZG kontrolliert zudem Produktion und Bewerbung. Die Kantone erteilen Kleinhandelsbewilligungen für den Verkauf und Ausschank.
Im Gastgewerbe regeln die Kantone Betriebsbewilligungen und Wirtepatente; im Aargau ist die Standortgemeinde für die Betriebsbewilligung zuständig. Bei Lebensmitteln liegt der Vollzug samt Betriebskontrollen bei den Kantonen, während das BLV öffentliche Warnungen und Rückrufe gemeinsam mit den Kantonen veröffentlicht.
Bei Gesundheitsberufen erteilt die zuständige Behörde die jeweilige Berufsausübungsbewilligung; die konkrete Zuständigkeit richtet sich nach dem Beruf. Für Bau- und Betriebsbewilligungen können kommunale oder kantonale Stellen zuständig sein, abhängig von Vorhaben und Standort.
Bei ausländischen Arbeitskräften bilden Bundesrecht und die Zulassungskriterien des Bundes den Rahmen; EasyGov übermittelt Gesuche an die zuständige Behörde. Wer einen Betrieb eröffnen will, sollte sich frühzeitig bei der Standortgemeinde oder der kantonalen Fachstelle über die nötigen Bewilligungen und Meldungen informieren.


