
Regulierung
Kartellrechtliche Schwellenwerte: WEKO-Prüfung bei Fusionen
Die Wettbewerbskommission (WEKO) ist eine unabhängige Bundesbehörde und führt die Fusionskontrolle durch. Art. 9 KG knüpft die Meldepflicht an Umsatzschwellen.
Einleitung: Die Bedeutung der kartellrechtlichen Schwellenwerte
Die Wettbewerbskommission (WEKO) ist eine unabhängige Bundesbehörde und führt die Fusionskontrolle durch. Art. 9 KG knüpft die Meldepflicht an Umsatzschwellen.
Überschreiten die beteiligten Unternehmen zusammen die Schwellenwerte nach Art. 9 KG, müssen sie den Zusammenschluss vor dem Vollzug bei der WEKO anmelden.
Gesetzliche Grundlage: Wann ein Zusammenschluss meldepflichtig ist
Eine Fusion zweier bisher unabhängiger Unternehmen gilt nach Art. 4 Abs. 3 lit. a KG als Unternehmenszusammenschluss. Dafür gelten Art. 9 ff. KG sowie die VKU.
Die Meldepflicht greift, wenn die beteiligten Unternehmen zusammen die Umsatzschwellen von Art. 9 KG überschreiten. Nach Art. 9 Abs. 1 KG muss die Anmeldung vor dem Vollzug erfolgen.
Art. 10 KG bestimmt den Zweck der präventiven Fusionskontrolle. Sie soll verhindern, dass ein Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden könnte.
Die im Dezember 2025 vom Parlament verabschiedete Teilrevision sieht den SIEC-Test als neuen Prüfmassstab vor. Danach kann die WEKO eingreifen, wenn ein Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb erheblich behindert, auch unterhalb der Marktbeherrschungsschwelle. Im Zentrum stehen die tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb.
Vergleich: Altes vs. Neues Kartellrecht – Einführung des SIEC-Tests
- Neues Kriterium (ab Dez. 2025)
- SIEC-Test: Erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs, auch ohne Marktbeherrschung
- Schwerpunkt
- Tatsächliche Auswirkungen auf den Wettbewerb
Verfahren bei Überschreitung der Schwellen: Meldung und Prüfung durch die Weko
Die WEKO prüft, ob ein meldepflichtiger Zusammenschluss die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Eingriff erfüllt. Nach Art. 34 KG kann er zivilrechtlich erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam vollzogen werden, wenn die WEKO ihn geprüft und zugelassen hat.
Verletzen die beteiligten Unternehmen ihre Meldepflicht, findet das Prüfungsverfahren von Amtes wegen statt (Art. 35 KG). Die WEKO kann nötigenfalls Massnahmen zur Wiederherstellung des Wettbewerbs verfügen (Art. 37 KG).
Verfahren bei Überschreitung der Schwellenwerte: Meldung und Prüfung durch die WEKO
- Prüfung der Meldepflicht in der PlanungsphaseUnternehmen prüfen, ob Umsatzschwellen überschritten werden
- Anmeldung vor dem VollzugAntrag an die WEKO einreichen, bevor Zusammenschluss vollzogen wird
- WEKO-PrüfungAnalyse der Wettbewerbsauswirkungen unter Berücksichtigung des SIEC-Tests
- Entscheidung der WEKOZulassung oder Verbot des Zusammenschlusses
- Vollzug nach Eintragung ins HandelsregisterErst ab hier wirksam – nur nach Genehmigung durch WEKO
Fazit: Wann Unternehmen eine Prüfung einleiten sollten
Unternehmen sollten bereits in der Planungsphase prüfen, ob sie zusammen die Umsatzschwellen von Art. 9 KG überschreiten. Ist dies der Fall, müssen sie den Zusammenschluss vor dem Vollzug bei der WEKO anmelden.
Wer die Meldepflicht missachtet, muss mit einem Verfahren von Amtes wegen rechnen. Die WEKO kann zudem Massnahmen zur Wiederherstellung des Wettbewerbs verfügen.
Checkliste: Wann eine WEKO-Prüfung einzuleiten ist?
- Überschreiten die beteiligten Unternehmen gemeinsam CHF 100 Mio. Umsatz?Ja / Nein
- Hat mindestens ein Unternehmen im Schweizer Markt CHF 25 Mio. Umsatz?Ja / Nein
- Sind mindestens zwei Unternehmen beteiligt, die jeweils CHF 25 Mio. Umsatz im Schweiz erzielen?Ja / Nein
- Ist ein Zusammenschluss geplant, der den SIEC-Test auslösen könnte?Ja / Nein


